Wohltuende Sole
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Die Kur im Sozialrecht
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Die Kur im Sozialrecht

Stand: Dezember 2009

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Oberstdorf › Erholung › Gesundheit › Kur

Ihr Weg zur Kur!

Sie haben ein Recht auf Ihre Kneippkur! Der gute Rat für alle Gäste, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Seit dem 1. Juli 97 gelten folgende Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kur, besonders die "ambulante Badekur" (Kneippkur), ist weiterhin Pflichtleistung der Krankenkassen.

Sie erhalten hierfür einen Badearztschein und ein Kurscheckheft. Arztkosten und 85% der Anwendungen werden Ihnen von der Kasse erstattet, ein Zuschuss von Euro 8,-- pro Tag für die Unterkunft muss ebenfalls gewährt werden.

Alle 4 Jahre haben Sie das recht auf eine ambulante Badekur!

Anderslautende Aussagen der Versicherer, z.B.: die Badekur sei abgeschafft, sind nicht richtig.

Pochen Sie auf Ihr Recht!

Selbst wenn der medizinische Dienst Ihnen einen Kurantrag ablehnen sollte, legen Sie einfach Widerspruch ein - dieses Recht haben Sie. Sie werden sehen, die Kur wird Ihnen genehmigt.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass bei akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Versicherten oder bei Auftreten einer neuen Krankheit die 4-Jahres-Frist nicht gilt. Der Hausarzt muss bei seinem Attest hierauf verweisen.

Die Dauer einer ambulanten Kneippkur beträgt 3 Wochen

Wenn jedoch eine besonders schwere Erkrankung vorliegen sollte, kann die Aufenthaltsdauer auf Antrag des Kurarztes verlängert werden.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie den vorgeschriebenen Antragsweg nicht umgehen können durch Rezepte des Hausarztes oder durch Inanspruchnahme eines Kurarztes auf "Chipkarte". Ihr Hausarzt kann Ihnen kein Rezept "10 Mal Kneipp" aufschreiben. Das kann nur der kompetente Kurarzt in Oberstdorf.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der gesetzlichen Kassen für Ihre aktive Gesundheitspflege.

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