Zwei Schönheiten - in der Kuhwelt
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KULAP

Auszug Merkblatt zum Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm–Teil A (KULAP-A). Grundsätzliche Bestimmungen und Auflagen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms

1. Welche Zielsetzung hat das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm?

Mit der Förderung extensiver Bewirtschaftungsweise soll die Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft gewährleistet werden.

2. Wer kann Antrag stellen?

  • Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewitschaften, oder landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Alm- und Weidegenossenschaften können im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder Antrag stellen.
  • Empfänger der Altershilfe für Landwirte (ALG) oder der Produktionsaufgabenrente (FELEG) können nicht gefördert werden.

3. Was ist zu beachten?

a) Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind, dass

  • Die Antragsflächen in Bayern liegen,
  • der Antragssteller vor Antragstellung den Betrieb mindestens 1 Jahr selbst bewirtschaftet hat (Ausnahme bei Hofübernahme)

b) Verpflichtungen und Auflagen

  • Der Viehbesatz darf bei den Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr als 2,0 GV/ha LF im Durchschnitt eines jeden Kalenderjahres im Verpflichtungszeitraum betragen.
  • Die Grundsätze der landwirtschaftlichen Praxis (z.B. Düngung, Pflanzenschutz, Bodenschutz) sind einzuhalten. Nähere Informationen hierzu erteilt das zuständige LwA.
  • Im Betrieb darf insgesamt nur der Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, der einem Viehbesatz von maximal 2,0 GV/ha LF (höchstens jedoch 170 kg Stickstoff/ha LF) entspricht.

4. Allgemein Verpflichtungen und Bedingungen während des Verpflichtungszeitraums

  • Der Antragsteller muss sich verpflichten, auf den in die Förderung einbezogenen Flächen
  • für die Dauer des Bewilligungszeitraumes diese verpflichtungsgemäß zu bewirtschaftet bzw. zu pflegen,
  • auf die Ausbringung von Abwässer, Klärschlamm, Fäkalien, Bioabfällen und ähnlichen Stoffen zu verzichten. Ausgenommen hiervon sind Bioabfälle, deren Bestandteile aus land- bzw. forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen stammen,
  • keine Entwässerungsmaßnahmen, Planierung bzw. Auffüllungen ohne Zustimmung des LwA durchzuführen.

Maßnahmen und Bewirtschaftungsauflagen

1. Gesamtbetriebliche Maßnahmen

1.1 Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Kriterien des ökologischen Anbaus-K 14

  • Der gesamte Betrieb muss ökologisch bewirtschaftet werden.
  • Betriebe mit mehr als 50 % Grünland müssen in jedem Kalenderjahr im Verpflichtungszeitraum einen Mindestviehbestand (Durchschnittsbestand) von 0,5 GV/ha Hauptfutterfläche einhalten.

1.2 Umweltorientiertes Betriebsmanagement-K 10

  • Verzicht auf die Ausbringung von flüssigem Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdünger im Zeitraum vom 15.11. bis 15.02.
  • Verzicht auf den Einsatz von Klärschlamm im gesamten Betrieb

In Oberstdorf beteiligt sich ein Landwirt an dieser Kulap-A Maßnahme (Stand 2002)

2. Extensive Acker-/Grünlandnutzung

2.1 Extensive Dauergrünlandnutzung – K 33/K 34
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz (Einzelpflanzenbehandlung mit Streichgeräten/Rückenspritze ist erlaubt) und generelles Umbruchverbot der Dauergrünlandflächen.
Zusätzlich gilt:

  • Die Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu beweiden. Das Schnittgut ist landwirtschaftlich zu verwerten (Mulchverbot).
  • Für wirtschaftseigene Dünger gilt ein Ausbringungsverbot zu Zeitpunkten, an denen der Boden nicht aufnahmefähig ist (z.B. gefroren, schneebedeckt, wassergesättigt).
  • Die Tierhaltung ist grundsätzlich auf die betriebseigene Futtergrundlage auszurichten.

In Oberstdorf beteiligen sich der Kulap-A Maßnahme K33 25 Betriebe und K 34 93 Betriebe (Stand 2002)

3. Extensive Acker-/Grünlandnutzung

3.1 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitauflagen
entsprechend den ökologischen Erfordernisse, um die standortgerechte bzw. anzustrebende ökologisch wertvolle Pflanzengesellschaft und die damit verbundene Fauna zu erhalten.

  • Es werden folgende Stufen der Extensivierung unterschieden:
    Stufe 1: Schnittzeitpunkt ab dem 16. Juni
  • K 51: Verzicht auf mineralische N-Düngung
    Stufe 2: Schnittzeitpunkt ab dem 1. Juli
  • K 55: Verzicht auf jegliche Mineraldüngung
  • Verzicht auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen zur Einzelpflanzenbehandlung (vgl. 2.2)
    • Die Wiesen sind aus natur- und umweltschutzfachlichen Gründen erst ab den oben genannten Schnittzeitpunkten zu mähen. Das Schnittgut ist landwirtschaftlich zu verwerten.(Mulchverbot)
    • In jedem Kalenderjahr im Verpflichtungszeitraum muss ein Mindestbesatz an Rauhfutterfressern (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,5 GV/ha Hauptfutterfläche eingehalten werden.
    • Weiden in der vegetationsarmen Zeit im Herbst (frühestens nach der zwingend erforderlichen Mahd) und im Frühjahr bis zum 15. März ist zugelassen. Soweit zum Schutze der Wiesenbrüter erforderlich, kann das Nichtbefahren der Flächen im Zeitraum vom 15. März bis zum vereinbarten Schnittzeitpunkt zur zusätzlichen Auflage gemacht werden.

In Oberstdorf beteiligen sich an der Kulap-A Maßnahme K 51 20 Betriebe und K 55 46 Betriebe (Stand 2002)

3.2 Mahd von Steilhangwiesen und Wiesen mit vergleichbarer Arbeitserschwernis

  • Die Mähnutzung muss so durchgeführt werden, dass der angestrebte Schutz vor Erosion gesichert ist.
  • Die Fläche muss auf Karten beim LwA ausgewiesen sein.

In Oberstdorf beteiligen sich an der Kulap-A Maßnahme K 65 38 Betriebe und K 66 27 Betriebe (Stand 2002)

3.3 Behirtung anerkannter Almen und Alpen

  • Auf den einbezogenen Almen/Alpen dürfen flächendeckend keine chemischen Pflanzenschutzmittel – ausgenommen die Einzelpflanzenbehandlung (Streichgeräte,Rückenspritze) zur Sicherung ökologisch wertvoller Bestände – eingesetzt werden.

Im Oberstdorfer Gemeindegebiet beteiligen sich an der Kulap-A Maßnahme K 71 26 Alpen und K 74 10 Alpen (Stand 2002)

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