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Oberstdorf › Natur › Umwelt
Naturschutzgesetz
Schutzverordnung für das Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen
Das Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen ist mit 20.724 ha eines der größten Naturschutzgebiete Deutschlands und mit Abstand das größte Naturschutzgebiet Schwabens.
Das artenreichste Gebirge Deutschlands beherbergt eine Vielzahl an besonders geschützten und äußerst seltenen Tier- und Pflanzenarten. Eine Flora und Fauna die aufgrund des Menschen anderenorts keine Existenzgrundlagen mehr vorfindet. Um dieses Habitat zu schützen und die Lebensgrundlagen der darin vorkommenden Kreaturen und Gewächse sicherzustellen bitten wir Sie die Schutzverordnung für das Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen zu beachten!
Im Naturschutzgebiet sind nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb unter anderem verboten:
- Feuer zu machen
- Straßen, Wege, Pfade, Steige, oder Skiabfahrten und –wege neu anzulegen oder bestehende zu verändern.
- Außerhalb der dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Straßen mit Motorfahrzeugen aller Art zu fahren oder Wohnwagen dort abzustellen oder abstellen zu lassen, dies gilt nicht für die nach § 5 zugelassenen Nutzung
- Außerhalb von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder als Radweg gekennzeichneten Wegen mit Fahrrädern zu fahren oder außerhalb mit Fahrrädern zu fahren oder außerhalb dieser Straßen oder hierfür besonders gekennzeichneten Wegen zu reiten.
- Außerhalb des umfriedeten Besitztums Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln zu entnehmen oder zu beschädigen, ausgenommen die Aneignung von Beeren oder Pilzen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf, soweit das nach den Vorschriften des Artenschutzrechts zulässig ist.
- Freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
- Tiere an Ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
- Zu zelten oder außerhalb felsiger oder felsnaher Bereiche zu biwakieren.
- Mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten und zu landen (Ausnahmen siehe PDF)
Gerade in der heutigen Zeit, in der das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wieder in den Vordergrund rückt, sind die meisten dieser Schutzvorschriften für viele Menschen bereits selbstverständlich. Wir möchten mit den Informationen auf dieser Seite zu einer stärkeren Aufklärung beitragen. Bei groben Verstößen oder wiederholten Missachtungen der Vorschriften muss jedoch nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr 6 und Art. 1 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000 gerechnet werden.
Ausführliche Informationen in der PDF







